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Hallgauer Gesetzbuch

 

Präambel

Im Bewusstsein der alten Traditionen und der Verantwortung vor den Bewohnern der Hallgau und ihren edlen Blutlinien, hat sich die Hallgau mit der Gnade Solanas und den unbedingten Willen zur Rechtsdurchsetzung diese Gesetzesbuch gegeben. Es dient dem legitimen Herrscher seine Dynastie, die Hallgau und alle ihre Bewohner zu schützen und ihnen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen.

 

Artikel 1 - Der legitime Herrscher 

I Die Würde und Macht des legitimen Herrschers sind unantastbar. Sie zu mehren und zu verteidigen ist die Pflicht aller Institutionen des Reiches.

II Alle Gewalt geht vom legitimen Herrscher aus. Diese kann er nach Belieben auf Richter, Lehnsnehmer und andere Vasallen aufteilen oder sie ihnen wieder nehmen.

III Das Wort des legitimen Herrschers zählt mehr als jeder Vertrag. Gleichwohl verpflichtet dieser sich seine Ehre durch Treu und Glauben rein zu halten.

IV Der legitime Herrscher ist nur Solana und sonst niemanden unterstellt. Er wird durch ihre Gunst vor allen Strafen geschützt.

V Der legitime Herrscher definiert sich durch seine nachweisbare Blutlinie zu der Gründungsfamilie der Hallgau. Es gilt die Primogenitur.

 

 Artikel 2 - Gleichheit

I Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Die Rechte von Nicht-Menschen werden nach einer Funkenprüfung beigemessen. Das Urteil spricht hierbei der durchführende Solit. Ist kein Solit anwesend, entscheidet in der Reihenfolge: der legitime Herrscher, ein Richter oder der höchste Lehensnehmer vor Ort über die Rechte der Nicht-Menschen. Diese müssen sich jedoch in ihrem Urteil von Solana und dem legitimen Herrscher verantworten können.

II Alle Menschen teilen sich die Rechte auf körperliche Unversehrtheit, Schutz des Eigentums, der Gastfreundlichkeit und freie Reise, solange keine Einschränkung darin verkündet wurden.

III Alle Menschen teilen sich die Pflichten der Etikette, der allgemeinen Sittlichkeit und des Respektes vor Tradition und Glauben.

 

Artikel 3 - Religion

I Der Glauben an Solana ist Reichsreligion. Es werden nur Religionen geduldet, die ihrem Weltbild, ihren Werten, Praktiken und Grundsätzen nicht diametral entgegenstehen. Bei allen Religionen, bei dem sich mindestens ein Verdacht auftut, dass dieser Umstand eintritt, muss durch einen Soliten eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden. Ist kein Solit anwesend, entscheidet der legitime Herrscher oder der höchste Lehensnehmer vor Ort. In Ausnahmefällen dürfen auch mit dem Solanaglauben verwandte Personen hierin eine Entscheidung treffen.

II Geduldete Religionen dürfen unter Aufsicht ihre Praktiken durchführen und über ihre Glaubensgrundsätze sprechen. Diese Rechte können jederzeit von einer entscheidungsbefugten Person eingeschränkt oder aufgehoben werden. Ferner gibt ihnen das kein Recht den Solanaglauben in irgendeiner Weise anzuzweifeln, zu kritisieren oder sich über ihn zu stellen.

III Nicht geduldete Religionen dürfen von jedem Hallgauer gemeldet, verfolgt und bekämpft werden.

 

Artikel 4 - Schutz

I Der Schutz der Untertanen ist das höchste Gut des Reiches. Der legitime Herrscher verpflichtet sich den Schutz vor inneren und äußeren Feinden jederzeit zu gewährleisten. Die Definitionshoheit besitzt hier der legitime Herrscher.

II Mit der Schutzpflicht geht das Recht des legitimen Herrschers, sowie des Kriegsherren einher, jederzeit unter Angaben von Gründen zu den Waffen rufen zu dürfen. Alle Hallgauer sind verpflichtet dem Ruf zu folgen. Die Gründe dürfen jedoch nicht von persönlicher Natur sein, sondern müssen die Wiederherstellung der Ordnung oder der Verhinderung von Schaden für Untertanen, Lehnsnehmer oder für die legitimen Dynastie dienen.

III In Zeiten besonderer Härte oder bei Gefahr in Vollzug darf der legitime Herrscher den Notstand ausrufen. Alle Gesetze schweigen dann zu Gunsten der angedachten Maßnahmen des legitimen Herrschers, bis die Gefahr gebannt ist.

IV Die Schutzpflicht und die Schutzrechte gelten für alle Lehensnehmer sowie Männer und Frauen von Stand. Bei der Ausrufung der Schutzrechte ist die Hierarchie der gesellschaftlichen Ränge strikt einzuhalten.

 

Artikel 5 - Landvergabe

I Alles Land des Reiches gehört dem legitimen Herrscher.

II Der legitime Herrscher darf das Land beliebig als Lehen an seine Untertanen verteilen. Die Lehensnehmer schwören dem Lehensgeber einen Treueeid. Sie verpflichten sich darauf, den legitimen Herrscher mit Tributen aus Einnahmen, mit Soldaten für militärische Vorhaben oder zum Schutz des Reiches und mit unbedingtem Gehorsam zu dienen.

III Wer den Treueid bricht, gilt als Feind des Reiches.

 

Artikel 6 - Ansprüche

I Jeder Hallgauer ist steuerpflichtig. Die gesamte Steuerlast ergibt sich aus dem Steuerkatalog. Wer keine Steuer zahlen kann, ist abgabepflichtig. Alle Abgaben werden von dem jeweiligen Lehensnehmer in Eigenverantwortung geregelt.

II Lehensnehmer sind dem Lehensherren tributpflichtig. Der Tribut wird unter Lehensnehmer und Lehensherr in Eigenverantwortung geregelt.

III Hochadel ist aufgebotspflichtig. Ruft der legitime Herrscher zu den Waffen muss ein Aufgebot aus jeder Stadt in Verwaltung des Hochadligen gestellt und von diesem geführt werden. Im Gegenzug erhält dieser Schwertadel signifikant höhere Anteile an der Beute, an Gefangenen, Land und Glorie aus Kriegszügen.

IV Kommt eine Person den hier aufgelisteten Ansprüchen an sie nicht nach, darf ein Prüfer mit Exekutivgewalt die Ansprüche eintreiben. Wehrt sich die Person gegen das Eintreiben der Ansprüche, wird dies als Verrat am Reich behandelt. Kann die Person unverschuldet weniger geben, als es der Anspruch fordert, wird ihre Restschuld notiert. Ihre Lebensgrundlage darf dadurch nicht zerstört werden, jedoch muss sie im Laufe ihres Lebens oder ihre Nachkommen die gesammelte Schuld tilgen.

 

Artikel 7 - Handeln nach Außen
I Nur der legitime Herrscher und von ihm mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattete Personen dürfen Handlungen vollführen, die die Geschicke des Reiches nach Außen berühren.

II Der legitime Herrscher ist in seinem Handeln mit Mächten außerhalb des Reiches frei. Er ist jedoch angehalten, um die Ehre des Reiches rein zu halten, sich an gegebenes Wort und einen geschlossenen Vertrag zu halten.

III Allen anderen Personen, die nicht zur Prärogative des Reiches oder eines anderen Reiches gehören, ist es unter Peitschenhieben verboten, sich in die Angelegenheiten des Reiches nach Außen einzumischen. Die Ausnahme ist, dass ihr Handeln von der höchsten Person der Prärogative vor Ort erwünscht oder still geduldet wird.

 

Artikel 8 - Ehre

I Jeder Bewohner des Reiches kann Ehre erlangen. Die Ehre wird verkörpert durch sozialen Rang, Titel, körperliche und geistige Leistungen, bekannte Taten, Tugenden und Gunst.

II Die Ehre muss sich anhand von Repräsentation in Kleidung, Lebensstil, Statussymbolen, Geschichten und Liedern, Gefolge sowie Protz noch vor den Taten ablesen lassen oder die Person darf keine Ehrerkennung erwarten.

III Alle Bewohner des Reiches sind zur Ehrerkennung verpflichtet. Vor ehrenwerten Bewohnern wird sich, unabhängig der eigenen Ehre, verneigt und sie werden mit dem gebührenden Respekt behandelt.

IV Alle Bewohner des Reiches haben das Recht ihre Ehre zu bewahren und zu mehren. Wird ihre Ehre geschmälert, dürfen sie sie in einem Duell oder durch ehrenwerte Taten wiederherstellen.

V Wer grundlos oder aus bösem Willen die Ehre eines anderen schmälert oder die Ehrerkennung verweigert, der muss dafür zur Rechenschaft gezogen und im bestätigten Fall des bösen Willens mit eigener Ehrschmälerung bestraft werden.

 

Artikel 9 - Gastrecht

I Die Hallgau verbürgt sich für ihr weites Gastrecht für Menschen, sofern politische Spannungen dieses nicht beeinträchtigen. Für Nicht-Menschen gilt eine Liste von geduldeten Wesen. Grundsätzlich gilt jedoch, dass jeder Reisende  bei stiller Duldung in der Hallgau als Gast gilt.

II Gäste dürfen das Reich bereisen, unter den geltenden Handelsauflagen Handel betreiben, verzollte Waren mitführen und im Ausnahmefall in Verbindung mit §1 II, IV Waffen mit sich führen. 

III Alle Gäste unterliegen im vollen Umfang den Gesetzen des Reiches. Findet ein Rechtsbruch nach ihren Gesetzen statt, wird er in der Hallgau nicht verfolgt, außer die rechtssprechende Person vor Ort entscheidet dessen Verfolgung für die Sicherheit und Ordnung der Hallgau maßgeblich. In diesem Fall wird dennoch hallgauer Reichsrecht ausgelegt.

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Artikel 10 - Verfahren

I Soll ein Rechtsbruch verfolgt werden, darf die rechtssprechende Person vor Ort alle ihre zur Verfügung stehenden, exekutiven Gewaltmittel einsetzen, um Ermittlungen aufzunehmen, Verdächtige festzusetzen, vor Gericht zu führen und diese zu bestrafen.

II Nach Anhörung aller für den Rechtsbruch relevanten Seiten und Sichtung aller Indizien, Beweise und Aussagen, spricht die rechtssprechende Person vor Ort ein Urteil. Dieses ist unverzüglich durch exekutive Gewaltträger umzusetzen.

III Muss Recht ausgelegt werden, ist die grammatikalische, systematische, teleologische und historische Auslegungsmethode anzuwenden.

IV Wer sich gegen die Rechtsdurchsetzung wehrt, gilt als schuldig und darf mit allen zur Verfügung stehenden, exekutiven Gewaltmitteln seiner Strafe zugeführt werden.

 

Paragrafen

§ 1 Gewaltanwendung

I Zur Anwendung von Gewalt sind nur die Prärogative der Hallgau oder von ihr mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattete Vertreter berechtigt. Die Prärogative anderer Reiche muss sich an die Waffenrechte der Hallgau halten. Ihnen kann aber erlaubt werden, ihre Gewaltprivilegien, wenn auch eingeschränkt, zu behalten. Das Gewaltmonopol des Reiches darf dadurch jedoch nie in Frage gestellt werden.

 

II Alle Wesen, die nicht durch eine entsprechende Kompetenz ausgestattet sind, ist es mindestens unter Kerkerstrafe verboten, Waffen zu tragen, Waffen zu ziehen, physische Gewalt anzudrohen oder tatsächlich gegen andere Personen auf dem Gebiet der Hallgau einzusetzen.

 

III Kommt es zu einem erfüllten Straftatbestand, gilt das Retaliationsprinzip. Jedes Wesen ist berechtigt, sich gegen nicht durch die Prärogative der Hallgau genehmigte Gewalt mit eigenen Gewaltmitteln zur Wehr zu setzen. 

 

IV Ausnahmen für II, etwa für bewaffnete Reisende oder Söldner, können mit Verkündung oder stiller Duldung von der rechtssprechenden Person vor Ort toleriert werden.


§ 2 Diebstahl

I Wird ein Wesen, unabhängig der Zugehörigkeit, bei dem Versuch ertappt, ohne Erlaubnis Eigentum in seinen Besitz zu bringen, wird gestohlenes Gut bei ihm gefunden oder legt die Indizienlage, nach Entscheidung der rechtsprechenden Person vor Ort, ein Diebstahl eines Wesens nahe, gilt der Straftatbestand des Diebstahls als erfüllt.

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II Es gilt das Retaliationsprinzip. Das Diebesgut ist umgehend seinen Eigentümer zurückzugeben und wenn dieser nicht ermittelt werden kann, wird es, bis diese Voraussetzung erfüllt ist, das Eigentum der rechtsprechenden Person vor Ort. Die Hand des Diebes, die den Rechtsbruch maßgeblich verursacht hat, wird bestraft. Die rechtsprechende Person vor Ort orientiert sich dabei an der Schwere des Diebstahls. Als grober Maßstab gilt: Striemenverursachende Schläge auf die Hände beim Diebstahl von Nahrungsmitteln oder für den Dieb lebensnotwendigen Gütern. Frakturenverursachende Schläge auf die Hände beim Diebstahl von nicht lebensnotwendigen Gütern, wie Reichtürmern, oder beim kommerziellen Diebstahl von lebensnotwendigen Gütern. Separierung des Handgelenkes bei Wiederholungstätern oder dem Diebstahl von Eigentum mit einem höheren kulturellen, religiösen, militärischen, politischen oder gesellschaftlichen Wert.


§ 3 Wahrheitspflicht

I Jedes Wesen ist in juristischen Belangen dazu verpflichtet, die Wahrheit zu sprechen. In allen andere Belangen gilt Treu und Glauben. Ausnahmen hierfür gilt nur für die Prärogative der Hallgau und auch nur, um den Interessen der Hallgau zu dienen.

 

II Liegen Beweise, Zeugenaussagen, Folteraussagen, das Wort des legitimen Herrschers oder ausreichende Indizien, nach Entscheidung der rechtssprechenden Person vor Ort, vor, wird der Straftatbestand der Lüge erfüllt.

 

III Die Strafe wird durch eine Einzelfallprüfung anhand der Schwere der Auswirkung der Lüge bemessen. Die Zunge oder andere Teile des Stimmorgans des Lügners, die den Rechtsbruch maßgeblich verursacht hat, werden bestraft. Als Orientierung gilt: Striemenverursachende Schläge bei dem Auslösen von Streitereien. Verbrennen der Zunge bei Verleumdung oder Betrug. Separieren der Zunge bei Komplott, Verschwörung und Intrigen.

 

§ 4  Leibeigenschaft
I Jeder Mann über 14 Jahre darf sich an einem Herrn in die Leibeigenschaft verkaufen. Er muss im Gegenzug zumindest so weit versorgt und untergebracht werden, um seine Arbeitskraft zu erhalten. Ist der Verkauf freiwillig und nicht richterlich angeordnet, so erhält er zusätzlich ein Zehnt seines erwirtschafteten Ertragswertes als monatlichen Lohn, um sich die Freiheit erkaufen zu können.

II Der Vater darf seine Söhne bis zur Mündigkeit von 14 Jahren in die Leibeigenschaft zu verkaufen. Er hat dann aber die Pflicht, bei der ersten, ihm gebotenen Möglichkeit seine Söhne wieder freizukaufen. Erreicht ein Sohn in der Leibeigenschaft die Mündigkeit, besteht die Pflicht des Vaters fort, jedoch erhält der Sohn nun ein Zehnt seines Ertragswertes als monatlichen Lohn.

III Leibeigene sind das Eigentum ihres Herren. Von der Grundsicherung der Versorgung und Unterkunft unterliegen sie seiner Gunst. Darüber unterstehen sie jederzeit dem Recht der Hallgau.

IV Die zu verrichteten Dienste müssen solanagefällig sein, solange keine besondere Härte, wie Krieg, eine Naturkatastrophe oder eine Seuche, diese Regel einschränkt. Die besonderen Einschränkungen müssen bekannt gegeben werden.

V Leibeigene stehen in einem Schuldverhältnis zu ihrem Herren. Solange diese Schuld nicht beglichen ist, verlieren sie ihre Arbeits-, Bewegungs-, Freizeit-, Heirats- und Schutzfreiheiten, die von ihrem Herren solanagefällig arrangiert werden dürfen. Auch hier gelten die Schranken von IV. 

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